AGB
§ 1 Auftragnehmer, Angebot und Vertragsabschluss (1) Durch Bestellungen über diese Website kommt ein Vertrag mit der Visualtech GmbH, Essenheimer Straße 125b, 55128 Mainz, <a target="_blank" href="https://visualtech.de">visualtech.de</a> (HRB 47872, Amtsgericht Mainz) über die Herstellung und Lieferung von Druckprodukten zustande. (2) Die Bestellung über diese Webseite stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Indem der Auftraggeber auf der Bestellübersicht auf "Kostenpflichtig bestellen" klickt, erklärt er verbindlich, zu den auf der Webseite und in diesen AGB genannten Konditionen die vom Auftraggeber ausgewählten Waren bestellen und den angegebenen Preis zahlen zu wollen.<br> (3) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftraggeber nach der Aufgabe seiner Bestellung eine Bestellbestätigung vom Autraggeber in Textform erhalten hat. (4) Vertragsinhalt ist nur, was zwischen den Vertragspartnern durch eine Vereinbarung in Textform bzw. die Bestellung im vorgegebenen Bestellformular bestätigt wurde. § 2 Preise (1) Alle vom Auftragnehmer genannten Preise sind Endpreise in Euro und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich Nettopreise angegeben und die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen wird. Die Preise beinhalten innerhalb Deutschlands die Verpackung und den Versand. Bei Warenlieferungen außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz können darüber hinaus Einfuhrabgaben (Zölle) und weitere Kosten anfallen; diese sind vom Auftraggeber zu tragen. (2) Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen der für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten verlangt oder ähnliche Zusatzarbeiten veranlasst, wird der Auftragnehmer diese Arbeiten nur nach gesonderter Absprache mit dem Auftraggeber gegen Erstattung des hierdurch verursachten Mehraufwands durchführen. § 3 Auftragsausführung und Freigabe durch den Auftraggeber (1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber über die Webseite erstellten Druckdaten aus. (2) Wir sind nur insoweit zur Prüfung von Druckdaten verpflichtet, wie sich dies aus vereinbarten Zusatzleistungen, z.B. aus dem Bestellprozess, ergibt. Soweit Sie dabei einen Korrekturabzug erhalten und uns diesen freigegen erfolgt unsererseits keine weitere Überprüfung der Druckdaten. Das Risiko etwaiger nach Freigabe verbleibender Fehler tragen Sie insoweit alleine. (3) Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflichten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zur Verfügung gestellten Daten offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbar sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung bzw. vor zur Verfügung Stellung der Daten auf einem Datenträger Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen. <br><h3>§ 4 Überprüfung der Druckdaten und Gewährleistungsausschluss</h3><br> (1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber über die Webseite erstellten Druckdaten aus. Eine Überprüfung der Druckdaten durch den Auftragnehmer erfolgt nur nach vorheriger Absprache in Textform. (2) Vor der Bestellung kann sich der Auftraggeber eine Vorschau der Druckdaten im PDF-Format anzeigen lassen. Für Mängel, die in dieser Vorschau erkennbar waren, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Seine Haftung für grobes Verschulden bleibt davon unberührt.<br> <br><h3>§ 5 Lieferung und Leistungszeit</h3><br> (1) Vereinbarte Leistungszeiten werden in Werktagen bemessen. Als Werktage gelten dabei Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nach Maßgabe der jeweils spätesten Eingangszeit für den jeweiligen Werktag und setzen rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung der notwendigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers voraus.<br> (2) Bei Lieferverzögerungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Einfache Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Ablehnung einer Lieferung. Ohne eine entsprechende Vereinbarung in Textform kommt zwischen den Parteien kein Fixgeschäft zustande, bei dem der Vertrag mit der rechtzeitigen Leistung stehen und fallen soll. <br> (3) Der Auftragnehmer ist zur Teillieferungen innerhalb einer Auftragsposition im Warenkorb berechtigt, wenn diese Teillieferung innerhalb einer Auftragsposition für den Auftraggeber zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Teillieferung für den Auftragnehmer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Auftraggeber durch die Teilbelieferung kein erheblicher eigener Mehraufwand entsteht, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme des Mehraufwands bereit. Der Auftragnehmer trägt in jedem Fall vollständig etwaig zusätzlich entstehenden Versandkosten. Bei einer solchen Teilleistung innerhalb einer Auftragsposition kann der Auftraggeber bei verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Leistung der Auftragsposition vom Vertrag über diese Auftragsposition bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen zurücktreten.<br> (4) Liegt ein von Seiten des Auftraggebers zu vertretender Annahmeverzug vor, so hat der Auftragnehmer das Recht, Ersatz für die durch den Annahmeverzug entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen. Diese können mit einer Pauschale in Höhe von 40 Euro angesetzt werden. Weist der Auftraggeber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Die Geltendmachung eines hierüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt alleine der Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware und der Auftragnehmer hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br> <br><h3>§ 6 Gefahrenübergang und Versand</h3><br> (1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt der Auftragnehmer das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.<br> (2) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers hin versandt, geht die Gefahr der verzögerten Leistung, des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Wert sowie die Preisgefahr mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.<br> (3) Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt und die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten zu führen.<br> (4) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.<br> (5) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Soll die Lieferadresse nachträglich geändert werden, ist eine Zustimmung und Bestätigung der neuen Lieferadresse durch den Auftragnehmer in Textform erforderlich.<br> <br><h3>§ 7 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln</h3><br> (1) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.<br> (2) Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.<br> (3) In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder auch innerhalb von Chargen nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei:<br> 1. geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,<br> 2. geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,<br> 3. geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,<br> 4. geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom Endformat); bei allen Magazinen, Notizheften und Gutscheinheften bis zu 2 mm vom geschlossenen Endformat, bei Werbetechnikprodukten 1-2% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu 1 mm vom (geschlossenen) Endformat,<br> 5. geringfügigem Versatz (bis zu 0,3 mm) des partiellen UV-Lacks oder der Heißfolienprägung zum Druckmotiv.<br> Das gleiche gilt technisch bedingt für Vorlagen (wie z. B. Proofs, An- und Probeausdrucken und Druckdaten), auch wenn sie von uns erstellt wurden, und dem Endprodukt.<br> (4) Produktionsbedingt kann die Laufrichtung des Papiers nicht festgelegt werden. Ein leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.<br> (5) Bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Hierzu zählen produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare weiterverarbeitender Maschinen sowie Anlaufbögen.<br> (6) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft den Auftraggeber. § 377 HGB bleibt unberührt.<br> (7) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche Ihrerseits wegen eines Mangels bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt und verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br> (8) Die vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistungspflicht gelten nicht in Fällen, in denen der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen hat.<br> (9) Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung von Reklamationen können nicht zurückgesandt werden.<br> <br><h3>§ 8 Haftung auf Schadensersatz</h3><br> (1) Der Auftragnehmer haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflichten) –, auf Aufwendungs- und Schadensersatz (im Folgenden in § 9 gemeinsam „Schadensersatz“). Soweit die Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers führte, sind Schadensersatzansprüche der Höhe nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.<br> (2) Der Auftragnehmer haftet außerdem nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung, jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.<br> (3) Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch den Auftragnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a BGB oder aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.<br> (4) Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.<br> (5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.<br> (6) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ab dem gesetzlichen Fristbeginn.
Sprache wählen:
English
Login
Registrieren
Impressum
Datenschutz
AGB